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Religion und Kirchen Religion und Denken gehören zusammen, denn sie haben denselben Inhalt. Wie die Religion, so will auch das wahre Denken die Bestimmung des Menschen in seinem Verhältnis zum gesamten Sein und dessen geheimnisvoller letzter Einheit begreifen.
Albert Schweizer, 1875-1965 Theologe, Arzt und Philosoph »Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.« Diese Bestimmung des Grundgesetzes (Artikel 4) empfindet jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland als selbstverständliches Grundrecht.
1.Die Verteilung der Konfessionen.
Etwa 85% der Bevölkerung bekennen sich zu einer der beiden christlichen Konfessionen, und zwar ziemlich genau je die Hälfte zur römisch-katholischen und zur evangelischen Konfession; eine kleine Minderheit gehört anderen christlichen Gemeinschaften an. Der evangelische Volksteil überwiegt im Norden, der katholische im Süden der Bundesrepublik. Rheinland-Pfalz, das Saarland und Bayern sind mehrheitlich katholisch, in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sind beide Konfessionen etwa gleich stark, in den übrigen Bundesländern überwiegen die Evangelischen.
2.Historischer Hintergrund.
Die heutige Verteilung der christlichen Konfessionen stammt aus dem Zeitalter der Reformation, und dort liegen auch die Wurzeln des besonderen deutschen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche. Nach jahrzehntelangen Kämpfen wurde im Augsburger Religionsfrieden (1555) der Grundsatz »cuius regio, eius religio« (wessen Gebiet, dessen Religion) festgelegt: Der Landesherr erhielt das Recht, die Konfession seiner Untertanen zu bestimmen. Der Westfälische Friede (1648) schränkte dieses Recht ein; fortan durften die Untertanen bei ihrem alten Glauben bleiben, wenn der Landesherr die Konfession wechselte, wie z.B. der Kurfürst von Sachsen 1697. Die enge Bindung zwischen Staat und Kirche - die u. a. darin zum Ausdruck kam, daß die evangelischen Fürsten zugleich die obersten Bischöfe ihrer Länder waren - wurde dadurch jedoch nicht aufgehoben. Sie begann sich erst im 19. Jahrhundert zu lockern. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 vollzog die Trennung von Staat und Kirche, ohne jedoch die historischen Bindungen restlos zu beseitigen. Die damit geschaffene Rechtslage besteht im wesentlichen noch heute, denn das Grundgesetz hat die betreffenden Bestimmungen der Weimarer Verfassung im Wortlaut übernommen.
3.Kirche und Staat.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es keine Staatskirche. Der Staat steht den Religionen und Weltanschauungen neutral gegenüber. Die Kirchen sind jedoch keine privaten Vereinigungen, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaften besonderer Art, die in einem partnerschaftlichen Verhältnis zum Staat stehen.
Das Verhältnis der Kirchen zum Staat ist außer durch die Verfassung durch Konkordate und Verträge geregelt. Zur Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Bundesregierung und Parlament unterhalten sie Bevollmächtigte in Bonn. Die Vermögensrechte der Kirchen sind garantiert. Sie haben Anspruch auf finanzielle Leistungen des Staates; dieser zahlt z. B. Zuschüsse zur Besoldung der Geistlichen und übernimmt ganz oder teilweise die Kosten für bestimmte kirchliche Einrichtungen, z.B. Kindergärten, Krankenhäuser und Schulen. Die Kirchen haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben, die in der Regel von staatlichen Behörden gegen Erstattung der Erhebungskosten eingezogen werden. Der Austritt aus einer Kirche erfolgt durch Erklärung vor einer staatlichen Behörde. Der geistliche Nachwuchs erhält seine Ausbildung größtenteils an den staatlichen Universitäten; die Kirchen haben einen verbrieften Einfluß auf die Besetzung der theologischen Lehrstühle.
Diese weitgehenden Rechte der Religionsgemeinschaften und die nach wie vor engen Bindungen an den Staat sind nicht unumstritten. Trotz gelegentlicher Kritik bedeutet jedoch schon allein die Tätigkeit der Kirchen bei der Unterhaltung von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Beratung und Betreuung, Schulen und Ausbildungsstätten ein kaum ersetzbares karitatives und soziales Engagement, das aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken ist.
4.Die evangelische Kirche.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist ein Bund von 17 weitgehend selbständigen lutherischen, reformierten und unierten Landeskirchen. Die Grenzen der Kirchengebiete überschneiden sich zum Teil mit denen der Bundesländer. Oberstes Gesetzgebungsorgan ist die Synode, oberstes Leitungsorgan der Rat der EKD. Am Sitz der Bundesregierung ist die EKD durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Von den 17 Landeskirchen sind 7 lutherisch: Bayern, Braunschweig, Hannover, die Nordeibische Kirche, Oldenburg, Schaumburg-Lippe, Württemberg; 2 reformiert: Lippe, Nordwestdeutschland; 8 uniert: Baden, Berlin (West), Bremen, Hessen und Nassau, Kurhessen-Waldeck, Pfalz, Rheinland, Westfalen. Als »reformiert« bezeichnet man eine Kirche, die auf das Bekenntnis Calvins zurückgeht, als »uniert« eine Kirche, die auf einem Zusammenschluß von Reformierten und Lutheranern beruht.
Die lutherischen Landeskirchen mit Ausnahme von Oldenburg und Württemberg sind in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) zusammengefaßt. Zur Evangelischen Kirche der Union (EKU) gehören die unierten Kirchen in Berlin (West), Rheinland und Westfalen. Die »Arnoldshainer Konferenz« ist eine Arbeitsgemeinschaft der unierten Landeskirchen, der beiden reformierten Landeskirchen und der lutherischen Kirche in Oldenburg.
Die EKD pflegt enge Kontakte mit dem Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR. Im Bewußtsein
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